AGB - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN
PFERDETRANSPORT
§ 1-Grundsätze
Der Auftragnehmer führt Transporte im In- und Ausland ausschließlich zu diesen Bedingungen durch. Der Auftragnehmer wird sich an die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen für Tiertransporte halten.
§ 2-Transportdurchführung
Die Fahrzeuge des Auftragnehmers sind eigens für die Beförderung von Pferden konstruiert. Die Entscheidung über die Durchführung des Transportes mittels Pferdetransport-Lastkraftwagen oder Personenkraftwagen mit Pferdetransportanhänger obliegt allein dem Auftragnehmer. Ebenso entscheidet der Auftragnehmer über den Einsatz eines zweiten Fahrers oder sonstigen Begleitpersonals. Hierdurch anfallende Aufwendungen trägt der Auftraggeber.
§ 3-Be- und Entladen
Das Be- und Entladen sowie der Transport geschehen grundsätzlich auf Verantwortung und auf Risiko des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die während des Be- und Entladevorganges sowie während des Transports am Pferd oder durch das Pferd entstehen nur dann, wenn ihm oder seinem Transportführer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können.
Der Auftragnehmer bzw. sein Transportführer kann auf Wunsch zu Be- oder Entladung seine Hilfe zur Verfügung stellen, er ist hierzu aber nicht verpflichtet, oder auch nicht für bei seiner Hilfstätigkeit entstehende Schäden haftbar zu machen. Er hat jedoch die Verkehrssicherheit im und am Fahrzeug sicherzustellen - seinen Anweisungen ist daher Folge zu leisten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle seiner Abwesenheit zu Be- und Entladung Personen seines Vertrauens zu benennen („Ansprechpartner“), welche diese Tätigkeit am Be- und Entladeort grundsätzlich ohne Mitwirkung des Auftragnehmers oder seiner Leute und ohne ungebührlichen Verzug durchführen. Für den Zeitraum des Transports (zwischen Be- und Entladen) muss der Auftraggeber selbst seine Tiere betreuen (Mitfahrt) oder eine verantwortliche Person benennen, die seine Tiere während des Transports betreuen kann (Mitfahrt am Transporter). Zumindest muss der Auftraggeber oder eine verantwortliche Person während des gesamten Transports telefonisch erreichbar sein und „Eigentümerentscheidungen“ treffen dürfen. Der jeweilige Auftraggeber (der Eigentümer oder sein bevollmächtigter Stellvertreter) hat sich durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei der Auftragsannahme auszuweisen. Im Weiteren gelten hier die Bestimmungen des „§7-Verpflichtungen des Auftraggebers".
§ 4-Gültigkeit
Diese AGB liegen allen Transportaufträgen zugrunde. Abweichende Abreden oder Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart und von allen Vertragsparteien unterfertigt wurden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung auch andere Unternehmer, die den gleichen Zweck ebenso sorgfältig erfüllen, einzusetzen, wenn dem Auftraggeber hierdurch keine Nachteile entstehen.
§ 5-Behördliche Genehmigungen
Gebühren und Kosten jeder Art im Zusammenhang mit behördlichen Genehmigungen und Auflagen trägt der Auftraggeber. Insbesondere gilt dies bei Einfuhr oder Ausfuhr von Pferden über Landesgrenzen, z B. für veterinärmedizinische Gutachten oder Begleitschreiben, Unterlagen zum Grenzübertritt, Einfuhr- oder Ausfuhrunterlagen, amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung, Equidenpass, usw.
Dem Auftraggeber obliegen die rechtzeitige Beschaffung und Übergabe aller notwendigen Unterlagen und die Erwirkung der erforderlichen Genehmigungen. Die notwendigen Unterlagen und Genehmigungen sind in Kopie spätestens 5 Werktage vor Transportbeginn, die Originale spätestens zu Transportbeginn an den Auftragnehmer zu übergeben.
§ 6-Vertragsrücktritt
Der Auftragnehmer hat vor Beginn eines Transports das Recht, ohne Angabe von Gründen und unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen von einem Vertrag oder Angebot zurückzutreten. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Pferd sich als nicht verladefähig zeigt, und das Risiko von Personen- und Sachschäden als zu groß eingeschätzt wird. Die Bewertung dieses Risikos liegt ausschließlich beim Auftragnehmer. Im Falle eines Vertragsrücktritts seitens des Auftragnehmers können zu diesem Zeitpunkt angefallene Vorkosten (z.B. Planungsaufwand, Leerfahrtkosten etc.) dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich gilt, dass im Falle von Schlechtwetter (Schnee, Glatteis, Gewitter, Sturm) dem Aufragnehmer jederzeit die Entscheidung obliegt, auf Grund des erhöhten Risikos beim Transport vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
Im Falle des Vertragsrücktritts seitens des Auftraggebers müssen Vorkosten des Auftragnehmers vom Auftraggeber getragen werden, wenn er das gestellte Transportangebot angenommen hat. In diesem Fall entfällt auf den Auftraggeber eine Bearbeitungspauschale lt. Preisliste, die nach Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer an diesen zahlbar ist.
Bei Stornierungen ab 2 Tage vor Fahrtbeginn fallen anteilige Frachtkosten lt. Preisliste an.
§ 7-Verpflichtungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer genaue Angaben über den Verladeort, das Fahrtziel bzw. die voraussichtliche Fahrtstrecke zu übermitteln. Der Auftragnehmer wird die Fahrtstrecke prüfen, ggf. auf Hindernisse, Umleitungen etc. aufmerksam machen sowie die voraussichtlich anfallenden Fahrtkilometer auf Basis der Angaben des Auftraggebers unter Einsatz eines Internet-Routenplaners ermitteln.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde auf den bevorstehenden Transport vorzubereiten - hierzu gehört der Verzicht auf jegliche Form der Sedierung ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftragnehmer. Die Beistellung und bestimmungsgerechte Verwendung zusätzlicher Schutzmaßnahmen (z.B. Transportgamaschen, Schweifschoner, etc.) obliegt dem Auftraggeber.
Vor Antritt der Fahrt bzw. nach dem Transportende am Zielort wird ein Protokoll über den äußerlichen erkennbaren Zustand des Pferdes / der Pferde angefertigt. Eventuelle Auffälligkeiten (Mängel) des Pferdes / der Pferde werden schriftlich protokolliert. Ansonsten erfolgt der Vermerk „ohne erkennbare äußerliche Auffälligkeiten bei der Annahme / bei der Ablieferung“.
Der Auftraggeber erklärt, dass das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde an keiner Krankheit leidet / leiden und auch ohne sonstige Nachteile transportgeeignet ist / sind. Der Auftragnehmer ist im Falle jeder Erkrankung des zu transportierenden Tieres / der zu transportierenden Tiere in veterinärmedizinischem Sinne hiervon unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Dies gilt insbesondere auch bei Auftreten der Erkrankung bis vier Wochen nach Durchführung des Transportes. Bei medizinischem Notfall (z.B. Kliniktransport) kann in gemeinsamer Absprache von der o.a. Anweisung Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Transport eines kranken oder verletzten Pferdes liegt ausschließlich beim Auftragnehmer. In diesem Fall wird jedoch grundsätzlich jede Haftung für alle entstehenden Schäden seitens des Auftragnehmers ausgeschlossen. Schäden, die während dieser Art von Transporten bedingt durch deren besondere Natur an Eigentum und Gesundheit des Auftragnehmers bzw. seines Frachtführers oder Dritten entstehen, trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber erklärt, dass das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde haftpflichtversichert ist / sind und dass der übliche Impfschutz gegeben ist. Beides ist im Zweifelsfalle oder auf Anfrage des Auftraggebers urkundlich nachzuweisen.
Unabhängig vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung des Auftraggebers haftet dieser für alle Schäden am Pferd oder am Eigentum und der Gesundheit Beteiligter oder Nichtbeteiligter, solange dem Auftragnehmer oder seinem Transportführer kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.
Bestehen begründete Zweifel an der Transporteignung des Pferdes / der Pferde, so obliegt die Entscheidung über die Durchführung des Transportes allein dem Auftragnehmer. Im Zweifelsfalle kann von ihm zu Lasten des Auftraggebers ein
Veterinärmediziner zu Rate gezogen werden. Führt die Entscheidung zur Stornierung des Auftrages, so entfällt auf den Auftraggeber zusätzlich zu den zu bezahlenden angefallenen Kilometern und Aufwänden eine Bearbeitungspauschale lt. Preisliste. Ergeben sich im Nachhinein durch das Verschweigen von Krankheiten, nicht offensichtlicher Verletzungen oder mangelnder Transporteignung des Pferdes Nachteile für den Auftragnehmer, so trägt der Auftraggeber alle hieraus entstehenden Kosten und Folgekosten.
Für jedes zu transportierende Pferd ist dem Auftragnehmer bzw. seinem Transportführer ein gesetzlich gültiger Equidenpass auszuhändigen. Der Equidenpass muss beim Transport mitgeführt werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzuhalten, so dass dem Auftragnehmer keine unzumutbaren Wartezeiten (länger als 30 Minuten) entstehen. Dabei wird von verlade- und transportfrommen Pferden ausgegangen, d.h. Pferde, welche innerhalb von ca. 20 Minuten zu verladen sind und während der Fahrt nicht in Panik geraten. Sollte es sich nicht um verlade- und transportfromme Pferde handeln, ist der Auftraggeber bereits bei Auftragserteilung entsprechend zu informieren.
Bei einem Verstoß des Auftraggebers haftet dieser für anfallende Warte- bzw. Standzeiten auch wenn diese auf Grund von Verladeproblemen des Pferdes / der Pferde entstehen mit einer Stundenpauschale lt. Preisliste je angefangener Stunde pro vor Ort befindlichem/n Mitarbeiter/n des Auftragnehmers. Für den Fall, dass bei der Verladung des Pferdes/der Pferde die Mithilfe des Auftragnehmers erforderlich wird ist dem Aufragnehmer eine Stundenpauschale lt. Preisliste je angefangener Stunde pro vor Ort befindlichem/n Mitarbeiter/n zu bezahlen. Die Mithilfe beim Verladen erfolgt ausschließlich auf Gefahr und Risiko des Auftraggebers.
§ 8-Rechnungen und Zahlungspflicht
Die Rechnungen des Auftragnehmers werden sofort nach Abschluss des Transportvertrages gelegt. Die Bezahlung des Gesamtbetrags erfolgt per Banküberweisung. Der Auftragnehmer behält sich vor, eine teilweise oder vollständige Vorauszahlung für den Transport zu verlangen.
Grundsätzlich werden Transporte nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern verrechnet. Die Mindesttransportkostenpauschale entnehmen Sie bitte der Preisliste. Sollten die tatsächlich gefahrenen Kilometer erheblich von den kalkulierten Kilometern abweichen behält sich der Auftragnehmer vor, eine Nachforderung zum angebotenen Preis zu stellen. Bei sämtlichen Transporten gilt Kammern i.L. (Industriepark 1) als Abfahrts- und Ankunftsort.
Im Falle unvorhersehbarer Ereignisse, die die Erbringung von über den Auftrag hinaus gehenden Leistungen notwendig machen, (z B. ungeplante Verlängerung der Transportstrecke, Bezug eines Notquartiers, zusätzliche Tierarztkosten etc.) trägt der Auftraggeber diese Kosten, wenn diese Leistungen im Interesse des Pferdes / der Pferde unvermeidlich waren.
Standardpreise gelten für alle Transporte mit Doppelpferdeanhänger ausgenommen sind Fohlen- und Nottransporte, für welche spezielle Aufschläge verrechnet werden müssen. Näheres finden Sie auf der Homepage www.geddy.at
§ 9-Haftungsbestimmungen
Für Verlust oder Beschädigung am übernommenen Gut des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Transport des Pferdes / der Pferde erfolgt grundsätzlich auf Risiko des Auftraggebers, sofern dem Auftragnehmer kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zur Last fällt.
Für Schäden bzw. Verletzungen, die durch ein sich unruhig oder ungebärdig aufführendes Pferd beim Verladen, beim Transport oder beim Entladen am Pferd oder am Eigentum und der Gesundheit Beteiligter oder Nichtbeteiligter entstehen, haftet grundsätzlich der Auftraggeber, solange dem Auftragnehmer oder seinem Transportführer kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Die Höhe solcher Schäden wird durch einen Gutachter festgestellt, die Kosten von Befund und Gutachten hat der Auftraggeber zu tragen.
§ 10-Verzugskosten
Es werden Verzugskosten zur Abgeltung der Mahn-, Post- und Bürokosten je Vorgang lt. Preisliste berechnet. Verzugszinsen werden lt. Preisliste in Rechnung gestellt.
§ 11-Gerichtsstand
Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselklagen - ist der Unternehmenssitz des Auftragnehmers. Der hier erteilte Auftrag unterliegt dem österreichischen Recht. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber.
§ 12-Erklärung und Vertragserweiterungen
Der Auftraggeber erklärt verbindlich, die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft zu haben und akzeptiert diese durch seine Auftragserteilung. Nachträgliche Vereinbarungen gelten rechtsverbindlich nur, wenn sie von allen Vertragspartnern schriftlich bestätigt und dem Anhang dieses Vertragswerkes beigefügt worden sind. Unwirksamkeit von Teilen dieses Vertrages bedingt nicht die Unwirksamkeit des gesamten Werkes, sondern nur des betroffenen Vertragsteiles.
AGB - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN
HÄNGERVERLEIH
§ 1-Allgemeines
Grundlage dieses Vertrages sind ausschließlich die aufgeführten Vertragsbedingungen. Mündliche Nebenvereinbarungen haben keine Gültigkeit. Die Bezeichnung „Vermieter“ und „Mieter“ gelten für beide Parteien geschlechtsneutral und dienen der vereinfachten Leseweise.
Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er den Anhänger in ordnungsgemäßem Zustand übernommen hat. Bei Fahrzeugübernahme bereits bestehende Schäden sind vom Mieter, sofern diese nicht auf dem Mietvertrag bereits verzeichnet sind, dem Vermieter sofort – also vor Fahrantritt – zu melden. Meldet der Mieter derartige Schäden nicht sofort, gelten diese als von ihm verursacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist.
Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger schonend zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften (insbesondere gesetzliche Vorschriften und die Straßenverkehrsordnung) zu beachten. Er hat insbesondere das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen (mittels Kupplungsschloss). Der Mieter hat während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich der Anhänger in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet (Bsp. korrekte Funktion der Beleuchtung, Reifendruck und Befestigung der Räder). Der Mieter darf den Anhänger nicht überladen und er darf die zulässige Anhängerzuglast des Zugfahrzeuges nicht überschreiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die transportierten Tiere die Fahrt(en) ohne jegliche Verletzungen verbringen können. Es ist zwingend erforderlich die vorhandenen Boxenstangen vorne und hinten während der Fahrt einzuhängen und zu sichern! Die Pferde sind vorne anzuhängen (Stricke sind im Anhänger vorhanden und haben auch im Anhänger zu verbleiben!). Eine zusätzliche Ladung (Sattel, Zaumzeug, Putzkisten, etc. – vor allem beim Transport von nur einem Pferd und Unterbringung des Zubehörs im zweiten Hängerteil) muss so gesichert werden, dass keinerlei Schäden am Anhänger oder an den transportierten Tieren entstehen können. Die Fahrweise ist so anzupassen, dass vor allem Verletzungen der transportierten Tiere aber auch Schäden am Anhänger vermieden werden.
Der Mieter ist nicht berechtigt, die Nutzung durch Dritte zu gestatten. Sollten mehrere Personen das Gespann lenken wollen, ist dies vorab bekannt zu geben. Der Mieter und die im Mietvertrag angegebenen Fahrzeuglenker haften für die Einhaltung des Mietvertrages solidarisch. Der Mieter ist verpflichtet, diesen Lenkern die AGB Hängerverleih zu übermitteln. Für den Fall der Nichtübermittlung der AGB Hängerverleih hat der Mieter den Vermieter für alle Nachteile, die daraus resultieren, schad- und klaglos zu halten. Der Mieter trägt auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung für das geliehene Fahrzeug sind. Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich Personen überlassen, die vorab dem Vermieter bekannt gegeben und im Mietvertrag vermerkt wurden.
§ 2-Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugübergabe
Der Mieter muss bei Übergabe des Anhängers einen zur Führung des Fahrzeuges erforderlichen im Inland gültigen Führerschein sowie den Zulassungsschein des Zugfahrzeuges, mit welchem der Anhänger geplant wird zu ziehen, vorlegen. Ebenso ist der Pferdepass (Datenblatt und Beschreibung) des mit dem Fahrzeug transportierten Pferdes/Pferde vorzulegen.
§ 3-Pflichten des Mieters
Der Mieter wird oben angeführten Doppelpferdeanhänger ausschließlich zum Transport von Pferden, Eseln und dergleichen – gesetzliche Bezeichnung: Equiden – und eingeschränktem Zubehör wie Sattel, Zaumzeug, Putzkiste, etc. nutzen und wird sich an die geltenden Gesetze, sowie die AGB Hängerverleih halten.
§ 4-Mietdauer und Rückgabe
Der Mieter verpflichtet sich den Anhänger in dem von ihm übernommenen Zustand am vereinbarten Tag wieder zurückzugeben bzw. sich zwecks eines genauen Zeitpunkts mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen. Nach 3 Tagen ohne Benachrichtigung erfolgt Anzeige wegen Unterschlagung.
Der Anhänger muss in ordentlichem, sauberem Zustand retourniert werden. Für eine nach Rückgabe notwendige Reinigung bzw. notwendigen Desinfektion kann eine Reinigungspauschale verrechnet werden.
§ 5-Versicherung
Der Anhänger ist zu den in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen haftpflichtversichert. Die Versicherung ist auf jeden Fall auf Europa im geografischen Sinne beschränkt. Wird der Vermieter von dritter Seite aufgrund von Schäden, die vom Mieter oder von Personen, denen der Mieter berechtigt oder unberechtigt das Fahrzeug überlassen hat, verursacht wurden, in Anspruch genommen, ohne dass dieser Versicherungsschutz (zur Gänze) greift, hat der Mieter den Vermieter gänzlich schad- und klaglos zu halten.
Grundsätzlich gilt, dass eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung üblicherweise nicht den Schaden an einem Pferdeanhänger ersetzt. Auch KFZ-Versicherungen schließen in ihren AGB Schäden, die an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen entstehen, üblicherweise aus. Folglich muss der Mieter für Schäden, die er oder sein Pferd an dem geliehenen Anhänger verursacht aus eigener Tasche aufkommen, außer er schließt eigens eine separate Transportversicherung ab. Die Übernahme von Schäden durch den Vermieter wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Haftung des Mieters
Über das ziehende Fahrzeug ist der Anhänger haftpflichtversichert. Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger ausschließlich mit versicherten Fahrzeugen zu ziehen. Er haftet dem Vermieter für alle Schäden, die diesen aus einer fehlenden Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges entstehen.
Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Anhänger oder Diebstahl in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen Schaden. Der Mieter haftet für die Reparaturkosten im Schadensfall sowie eventuell anfallender
Abschleppkosten und Sachverständigengebühren.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für durch den Anhänger am Zugfahrzeug entstandene Schäden nur, wenn diese vom Vermieter nachweislich vorsätzlich oder groß fahrlässig verursacht wurden. Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden auf Grund leichter Fahrlässigkeit.
Der Vermieter haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeuges zurückgelassen werden.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist der Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.
§ 6-Unterrichtungspflichten
Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen vergleichbaren Schäden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und auf seine Kosten Anzeige zu erstatten. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Weiters hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Anhängers, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss vor allem die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und eventueller Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
§ 7-Auftreten von Schäden
Bei Auftreten von Schäden ist zwecks Durchführung der Reparatur sofort telefonisch mit dem Vermieter Rücksprache zu halten. Beschädigte Teile sind aufzuheben und dem Vermieter bei Rückgabe des Anhängers vorzulegen.
§ 8-Rechnungen und Zahlungspflicht
Die Rechnungen des Auftragnehmers werden sofort nach Abschluss des Mietvertrages gelegt. Die Bezahlung des Gesamtbetrags erfolgt per Banküberweisung. Der Auftragnehmer behält sich vor, eine teilweise oder vollständige Vorauszahlung für die Miete zu verlangen. Die Preise entnehmen Sie bitte der Preisliste. Näheres finden Sie auf der Homepage www.geddy.at